Präventionsfachkräfte

Sabine Hanold und Antony Albert

praevention@st-heinrich-hannover.de

Institutionelles Schutzkonzept der Pfarrgemeinde St. Heinrich

Institutionelles Schutzkonzept

zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen der Pfarrgemeinde St. Heinrich mit den Kirchorten St. Clemens, St. Elisabeth und St. Heinrich

Präambel

Kinder, Jugendliche und Erwachsene Schutz- oder Hilfebedürftige haben ein Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit und Wahrung ihrer sexuellen Integrität. Diesem Recht weiß sich die Pfarrgemeinde St. Heinrich in besonderer Weise verpflichtet. Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt soll dieses Recht sichergestellt werden. Präventionsarbeit erschöpft sich nicht in Einzelmaßnahmen. Prävention beschreibt die Wege, das Potential von Verletzungen an Leib und Seele zu reduzieren und zugleich positive Umgangsformen und Kontexte zu begünstigen. Im Hinblick auf Formen sexualisierter Gewalt heißt das: Schaffung gesunder und sicherer Lebensräume. Daher wird sie integraler Bestandteil der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutz- oder Hilfebedürftigen sein. Deshalb ist Prävention eine dauerhafte Verpflichtung aller, die in der Pfarrgemeinde St. Heinrich Verantwortung für Kinder, Jugendliche und andere Schutz- oder Hilfebedürftige tragen.

Um dies zu gewährleisten wird in der Pfarrgemeinde St. Heinrich ein „Institutionelles Schutzkonzept“ auf allen Ebenen in Kraft gesetzt. Darunter sind alle gebündelten Bemühungen um Prävention vor sexualisierter Gewalt zu verstehen. Es ist quasi der ganzheitliche Ansatz, der auf der Basis einer Grundhaltung von 'Wertschätzung und Respekt' mit dem Ziel und unter dem Dach einer 'Kultur der Achtsamkeit' die verschiedenen präventiven Maßnahmen in Beziehung zueinander bringt. Die in der Präventionsordnung stehenden Maßnahmen stehen somit nicht isoliert, sondern in einem Gesamtzusammenhang.

Vorbemerkungen

  1. Unter dem Begriff Pfarrgemeinde werden alle internen und externen Gruppen, Verbände, Vereine verstanden, die sich in der Pfarrgemeinde St. Heinrich und Ihren Kirchorten St. Clemens, St. Elisabeth und St. Heinrich bewegen.
  2. Mitarbeiter sind alle haupt- und ehrenamtlichen die in und für die Pfarrgemeinde St. Heinrich arbeiten und sich engagieren.
  3. Die „Ordnung zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen im Bistum Hildesheim“ in seiner jeweils gültigen Form ist Grundlage und fester Bestandteil des institutionellen Schutzkonzeptes der Pfarrgemeinde St. Heinrich.
  4. Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung der männlichen und weiblichen Form verzichtet.
 

1 Grundsätze

Die nachfolgenden Grundsätze verpflichtet alle, die im Bereich der Pfarrgemeinde für das Wohl und den Schutz von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutz- und Hilfebedürftigen Verantwortung und Sorge tragen.

  • Alle Mitarbeiter der Pfarrgemeinde verpflichten sich, neben sexuellem Missbrauch auch körperliche Misshandlung, seelische Gewalt und Vernachlässigung zu verhindern. Dies bedeutet auch die Beachtung von Mobbing in der Einrichtung sowie von Gewalt in den Medien (z. B. Mobbing/sexuelle Gewalt in Chaträumen und sozialen Netzwerken sowie über SMS; Gewalt- und Sexfilme/Pornografie auf dem Handy; Handyaufnahmen von Entwürdigungen/Happy Slapping anderer Personen).
  • Grundsätzlich können in Institutionen Grenzverletzungen und Machtmissbrauch auftreten durch Vorgesetzte, zwischen Mitarbeitern, zwischen Kindern/Jugendlichen, zwischen Mitarbeitern und Schutzbefohlenen.
  • Die Möglichkeit des Auftretens der angeführten Gewaltformen innerhalb der Pfarrgemeinde darf einerseits nicht geleugnet werden. Andererseits darf diese Gefahr auch nicht dramatisiert werden und bei den Mitarbeitern dazu führen, Körperkontakte und intensivere Beziehungen zu den Schutzbefohlenen zu vermeiden oder eine übertriebene Atmosphäre der Harmonie, Gefühlsnivellierung und Tabuisierung jeglicher aggressiver Handlungen und deutlicher Meinungsäußerungen anzustreben.
  • Autonomieeinschränkende Maßnahmen müssen dem Schutz vor Selbst- und/oder Fremdgefährdung dienen.
  • Jede Form von Gewalt und Machtmissbrauch in Pfarrgemeinde widerspricht der Intention zur Erziehung selbstbewusster Kinder, die hinreichend ermutigt werden können, sich gegenüber Autoritäts- und Vertrauenspersonen, zu denen eine hohe Abhängigkeitsbeziehung besteht, abzugrenzen, Kritik zu üben, Unrecht zu thematisieren und bei Bedarf auch Hilfe zu suchen.
  • Die Prävention von sexuellem Missbrauch und den anderen Formen der Kindesmisshandlung ist als integraler Bestandteil der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Pfarrgemeinde anzusehen und trägt somit dazu bei, dass Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gestärkt werden.
  • Bei allen Präventionsmaßnahmen müssen Unterschiede bei den Bedarfs- und Gefährdungslagen von Mädchen und Jungen sowie behinderten Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen angemessen berücksichtigt werden.
  • Da Kinder und Jugendliche nur in einem gewaltfreien Umfeld unbelastet aufwachsen können, müssen die Mitarbeitern eine vorbildliche, respektvolle Konflikt- und Streitkultur vorleben, Dialogbereitschaft zeigen, auf Machtgefälle und -missbrauch achten und eine angemessene Balance zwischen Engagement und persönlicher Abgrenzung finden.
  • Dem widerspricht die Tatsache, dass in der Pfarrgemeinde bei den Mitarbeitern und den Kindern/Jugendlichen/schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen häufig auch Grenzverletzungen auftreten u.a. im Sinne von sexistischen und rassistischen Bemerkungen und Witzen, abwertend-demütigendem, diskriminierendem Verhalten und Mobbing. Verharmlosungen solcher Grenzverletzungen können schrittweise Wege zu immer stärker ausgeprägter Gewaltausübung bahnen. Demgegenüber müssen das Wahrnehmen und offene Ansprechen von sexualisierten und/oder Gewalt legitimierenden Ausdrücken und Gesten, von diskriminierendem Verhalten gegenüber Behinderten sowie von rassistischem Verhalten gegenüber ethnischen Gruppen gestärkt werden.
  • Solche Grenzüberschreitungen von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern sowie Kindern/Jugendlichen/schutz- und hilfedürftigen Erwachsenen müssen beachtet und nicht vertuscht werden, sie bedürfen einer dem Einzelfall angemessenen, d.h. nicht verharmlosenden, aber auch nicht überschießenden Reaktion. Grundsätzlich gilt: Wenn von Erwachsenen/Mitarbeiten erwartet wird, dass Kinder/Jugendliche/schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen ihnen gegenüber die Grenzen wahren sowie die Würde/den Respekt beachten, so wird dies umso eher erreicht, wenn es von den Erwachsenen gegenüber den Kindern und Jugendlichen vorgelebt wird.
  • Dies bedeutet auch, dass die Mitarbeiter in der Lage sind, ein adäquates, professionelles Nähe-Distanz-Verhältnis zu den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen aufzubauen und dabei auch deren individuell und situationsbedingt unterschiedlichen Bedürfnisse und Ambivalenzen in Bezug auf Nähe-Distanz-Wünsche erkennen und respektieren können. Die Schutzbefohlenen sollen nachhaltig einen vorbildlichen Umgang mit den eigenen und fremden Grenzen erleben.
  • Dabei soll den Kindern/Jugendlichen/schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen das Gefühl vermittelt werden, Teil einer Gemeinschaft zu sein, in der gegenseitiger Respekt gefordert und jedem Einzelnen genug Raum belassen wird, die Einzigartigkeit seiner Persönlichkeit zu entfalten.
  • Die Schutzbefohlenen haben das Recht, in Bezug auf Geschlecht, Kultur, Religion, ethnische Herkunft respektiert und verstanden zu werden. Grundsätzlich ist von Mitarbeitern Sensibilität und Akzeptanz für andere Kulturen, Lebensformen, Wertvorstellungen und Erziehungshaltungen zu erwarten – es sei denn, sie beeinträchtigen das Kindeswohl. Entsprechende Haltungen sind gegenüber geschlechtsspezifischen Problem- und Bewältigungsmustern notwendig.
  • Weiter ist in diesem Zusammenhang besonders zu beachten, dass Kinder, Jugendliche und schutz- und hilfebedürftige Erwachsene gibt, die vielfältige Formen von Gewalt erlebt haben können und deswegen durch Mitarbeiter einer einerseits sehr liebevollunterstützenden, aber eben auch Grenzen beachtenden Beziehung bedürfen.
  • Durch klare Verhaltensregeln kann ein wertschätzender und respektvoller Umgang untereinander gefördert werden unter Beachtung der Intimsphäre und der persönlichen Schamgrenze von Mitarbeitern wie Kindern/Jugendlichen/schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen. Geäußerte oder gezeigte Schamgefühle sollten respektiert und nicht abschätzig kommentiert werden. (siehe Instruktion des Generalvikars, Anlage 1)
  • Es ist wichtig, dass die Kinder/Jugendlichen erleben, dass auch gegenüber ihren Eltern von den Mitarbeitern der Pfarrgemeinde eine wertschätzende, christliche, respektvolle Haltung eingenommen wird.

Kinder stehen unter besonderem Schutz

Dein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Du sollst dich bei uns sicher und beschützt fühlen. Du hast ein Recht auf gewaltfreie Erziehung: Niemand darf dich schlagen, verletzen, beleidigen, demütigen, oder dich zu sexuellen Handlungen zwingen. Die Betreuer/innen bieten dir Schutz und Hilfe an. Sie helfen dir, mögliche Gefahren zu erkennen. Es ist deine Pflicht, dieses Recht ebenfalls anderen zuzugestehen.

Dein Schutz vor Diskriminierung und dein Recht auf Sexualität. Du darfst nicht wegen deiner Herkunft, deines Aussehens, deines Geschlechts, deiner Sprache, deines Glaubens, deiner Ansichten und sexuellen Neigungen ausgelacht, geärgert oder bedroht werden. Mädchen und Jungen haben oft unterschiedliche Interessen und Bedürfnisse. Du kannst erwarten, dass deine Betreuer deine Bedürfnisse respektieren, dich schützen und dich darin unterstützen, deinen Interessen nachzugehen. Die Betreuer helfen dir, selbstbestimmt und verantwortlich mit deiner Sexualität umzugehen. Alle Betreuer sind verpflichtet dich vor sexuellen Übergriffen zu schützen.

  • Um die Verbindlichkeit der o.a. Grundsätze zu gewährleisten, müssen alle Mitarbeiter eine Selbstverpflichtungserklärung, eine kinder- und Jugendschutzerklärung unterschreiben, an einer sechsstündige Präventionsschulung teilnehmen und gegebenenfalls ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorweisen.

2 Inhaltliche und strukturelle Anforderungen

2.1 Allgemeines

Die Strukturen und Prozesse zur Prävention sexuellen Missbrauchs und der anderen Formen der Kindesmisshandlung müssen transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Demgegenüber verhindern autoritäre, streng hierarchische und undurchsichtige Einrichtungsstrukturen eher die Aufdeckung von Gewalt gegenüber Kindern/Jugendlichen.

Die Strukturen und Prozesse der Institution sind deswegen nachhaltig dahingehend zu überprüfen, ob sie es erleichtern oder sogar fördern, dass Erwachsene ihre Autoritäts- und Machtposition und das Vertrauensverhältnis gegenüber Schutzbefohlenen missbrauchen können (Risikoanalyse). In diesem Sinne muss Prävention als Teil eines Organisationsentwicklungsprozesses angesehen werden, dessen Voraussetzung ist, dass die Organisationen wirklich bereit sind, ihre Strukturen grundlegend zu überdenken und auch zu ändern.

Es ist davon auszugehen, dass Täter sich eher in Einrichtungen mit u.a. folgenden Merkmalen bewerben: Autoritäre Strukturen; geringe Förderung von Persönlichkeitsmerkmalen der Schutzbefohlenen wie z. B. Autonomie, Selbstbewusstsein, Ich-Stärke; keine oder rigide Sexualerziehung; mangelhafte Zuwendung/Vernachlässigung; traditionelle Rollenbilder; verschwommene Grenzen zwischen beruflichen und privaten Kontakten sowie zwischen den Generationen; wenig offene und transparente Kommunikation; Mangel an Leitung (= Orientierung, Kontrolle, Rückmeldung, Vorgaben usw.); geschlossene, abgeschottete Systeme („Wagenburgen“), d.h. Institutionen, die nach außen wenig Austausch/Kontakt zu anderen sozialen Systemen aufweisen sowie gleichzeitig nach innen eine große Nähe zwischen Mitarbeitern und Schutzbefohlenen und damit auch eine starke Abhängigkeit der Kinder/Jugendlichen von der Zuwendung der erwachsenen Betreuer herstellen (verbunden mit der Gefahr einer Über-Identifizierung der Kinder/Jugendlichen mit der sozialen Institutionsgemeinschaft und deren Werten und Regeln, die nach außen verteidigt werden). Umgekehrt besteht bei zu offenen Systemen die Gefahr, dass aus den benachbarten sozialen Systemen Personen zu unreflektiert Kontakt zu den Kindern/Jugendlichen aufnehmen können, z. B. wenn ein entfernter Verwandter sich um ein Kind zunehmend kümmert und sich auch sonst in der Institution vermehrt „nützlich“ macht (was durch die Mitarbeiter durchaus positiv bewertet wird).

Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgt nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen. Dazu gehören auch die Kinder und Jugendlichen sowie deren Kenntnis der Kinderrechte.

2.2 Beschwerdewege

Damit Kinder und Jugendliche es wagen und ermutigt werden, Grenzverletzungen und Demütigungen anzusprechen, ist es unabdingbar, ein Klima der Toleranz, Offenheit und (Selbst-) Kritikfähigkeit in unserer Pfarrgemeinde zu schaffen. Dazu gehört auch eine Kultur der Offenheit für die Anliegen und Wahrnehmungen der Kinder und Jugendlichen.

Schutzbefohlene müssen auch lernen, Grenzverletzungen wahrzunehmen, Grenzen zu setzen, sich selbst Grenzen zu setzen und mit Grenzüberschreitungen im häuslichen, kirchlichen usw. Alltag adäquat umzugehen. Es gibt häufig bei Grenzverletzungen zwischen Kindern/Jugendliche kein „entweder – oder“ bzw. „ja oder nein“, sondern eine erhebliche Grauzone: Die Reaktionen der Erwachsenen müssen dementsprechend abgewogen, adäquat und einfühlsam sein. Unterstützung bei der sexuellen Selbstbestimmung und -erfahrung sowie Schutz vor sexuellem Missbrauch sind als Einheit anzusehen. Erfahrungen mit der eigenen Sexualität sind als eine kindliche Entwicklungsaufgabe zu betrachten, die wichtig ist für die eigene Identitätsfindung. Wenn bei der Prävention von sexuellem Missbrauch die Kinder und Jugendliche darin unterstützt werden, ihren Gefühlen z. B. bei schlechten Berührungen und Geheimnissen zu trauen, müssen wir sie auch darin unterstützen, Grenzen und schlechtes Verhalten bei sich und anderen in den kindlichen und jugendlichen (Sexual-)Beziehungen erkennen zu lernen, miteinander respektvolle Beziehungen zu gestalten hin zu einer gegenseitigen Achtung in selbstbestimmten Sexualbeziehungen.

In den Einrichtungen muss ein Klima herrschen, in dem über Sexualität und die Gefahr des sexuellen Missbrauchs offen gesprochen werden kann.

Beschwerdeweg bei Verdachtsfällen gegen Hauptamtliche Mitarbeiter

Für den Umgang mit Verdachtsfällen von sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiter und Geistliche gelten die „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ vom 26. August 2013 und die „Ausführungsbestimmungen zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Dienst des Bistums Hildesheim“ vom 01. Januar 2010.

Personen, dienen einen konkreten Verdacht auf sexualisierte Gewalt melden möchten oder Menschen die Opfer sexualisierter Gewalt durch einen Mitarbeiter oder Geistlichen im Bistum Hildesheim geworden sind, müssen sich direkt an die Missbrauchsbeauftragten des Bistums Hildesheim wenden. Alle Angestellten und alle Ehrenamtlichen sind dazu verpflichtet Hinweise auf das Vorliegen eines sexuellen Missbrauchs, einer strafbaren Handlung oder einer Grenzverletzung durch einen Mitarbeiter im Bistum Hildesheim unverzüglich einem der Missbrauchsbeauftragten zu melden.

Die jeweils aktuellen Kontaktdaten werden durch die Pfarrgemeinde auf Plakaten und Flyern veröffentlicht.

Beschwerdewege bei allen weiteren Verdachtsfällen

Bei Verdachtsfällen gegen alle weiteren Personen ist folgender Prozess einzuhalten. Wenn ein ehrenamtlich Tätiger ein grenzverletzendes Verhalten beobachtet oder einen Verdacht hat, zieht er eine zweite Person hinzu, sind beide der gleichen Einschätzung, so melden Sie Ihren Verdacht der Präventionsfachkraft. Nach der gemeinsamen Einschätzung über das Beobachtete. Bei einem vagen Verdacht oder Gerücht ist es wichtig Ruhe zu bewahren. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, wird das Gerücht aus dem Weg geräumt und der Mitarbeiter vollständig rehabilitiert. Bei einem konkreten Verdacht wir der Pfarrer informiert und ein Krisenteam gebildet. Dieses besteht aus der Präventionsfachkraft, dem Pfarrer und ggf. weiteren Ehrenamtlichen, die von dem Vorfall betroffen sind. Der Schutz des Opfers steht dann an erster Stelle. Es muss je nach Fall entschieden werden welche weiteren Schritte gegangen werden müssen. So muss über die Einschaltung der Polizei des Jugendamtes entschieden werden. Außerdem ist der Umgang mit dem „Verdächtigen“ zu besprechen. Müssen weiter Personen informiert werden z.B. andere Eltern, andere Ehrenamtliche oder die Präventionsstelle des Bistums.

Zum Schluss geht es um die Aufbereitung des Falles und die sorgfältige Dokumentation. Außerdem muss überprüft werden, ob die Präventionsmaßnahmen verbessert werden müssen. Zudem müssen die aufdeckenden Ehrenamtlichen ggf. unterstütz werden.

3 Personalauswahl und -entwicklung

Für Ehrenamtliche und Hauptberufliche (ausgenommen pastorale Mitarbeiter)

Bereits in der Ausschreibung sollte über das institutionelle Konzept der Prävention sexueller Gewalt informiert werden.

Die Prävention von sexuellem Missbrauch und den anderen Formen der Kindesmisshandlung ist Thema im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in den weiterführenden Mitarbeitergesprächen.

Abklärung von Auffälligkeiten im beruflichen Werdegang/ehrenamtlichen Tätigkeit (z. B. häufiger Stellenwechsel) oder in Zeugnissen.

Im Vorstellungsgespräch werden mit den Bewerbern die Maßnahmen zum Schutz vor sexuellem Missbrauch und den anderen Formen der Kindesmisshandlung einschließlich deren Sanktionierungen/rechtliche Konsequenzen konkret angesprochen sowie festgehalten.

Hauptamtliche Mitarbeiter müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und an einer zweitägigen Schulung teilnehmen. Ehrenamtliche Mitarbeiter im kinder- und jugendnahen Bereich müssen bei Teilnahmen an Übernachtungsveranstaltungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter im kinder- und jugendnahmen Bereich müssen an einer sechsstündigen Präventionsschulung teilnehmen.

Außerdem ist die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtungserklärung und der Kinder- und Jugendschutzerklärung verbindliche Voraussetzung einer Anstellung/der Mitarbeit im kinder- und jugendnahen Bereich.

4 Qualitätsmanagement

Die Pfarrgemeinde hat die Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention nachhaltig Beachtung finden und fester Bestandteil ihres Qualitätsmanagements sind.

Einmal im Zeitraum zwischen Sommer- und Herbstferien, lädt die Präventionsfachkraft alle Gruppenleiter der Pfarrgemeinde zu einem Austausch ein. Hierbei dient der gemeindeinterne Fragebogen zur Risikoanalyse als Grundlage. Über das Ergebnis werden der Pfarrgemeinderat und der Kirchenvorstand/Verwaltungsausschuss St. Clemens von der Präventionsfachkraft unterrichtet.

Jeder neue Gruppenleiter muss den gemeindeinternen Fragebogen zur Risikoanalyse ausfüllen.

Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter im kinder- und jugendnahen Bereich sollten gemäß der Fachstelle sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendlichen des Bistums Hildesheim den für sie nötigen auffrischenden Schulungen nachkommen.

5 Kommunikation

Um das Thema der Prävention vor sexuellem Missbrauch und das Institutionelle Schutzkonzept in unserer Pfarrgemeinde nicht nur bei den Ehrenamtlichen bekannt zu machen, und um die Ansprechpartner bei Fragen, Sorgen und Notfällen vorzustellen, nutzen wir als Pfarrgemeinde unterschiedliche Wege:

  • Bekanntgabe über das Internet und den Pfarrbrief.
  • Die Gestaltung von Plakaten, auf denen die möglichen Beschwerdewege und Anlaufstellen erklärt werde.
  • Die Gestaltung von Flyern, um die Präventionsfachkraft und ihre Kontaktmöglichkeiten bei den Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bekannt zu machen.
  • Handreichung/Handlungsanweisung

Die Flyer und Plakate werden in den Kirchen und im Pfarrbüro ausgelegt. Informationen zu Schulungen oder Arbeitsgruppen treffen werden im Pfarrbrief veröffentlicht und die Gemeinde wird so über das Thema Prävention auf dem Laufenden gehalten.

6 Ansprechpartnerinnen und Partner auf Diözesanebene

Mitglieder des bischöflichen Beraterstabes in Fragen sexualisierter Gewalt

Der Beraterstab berät den Bischof zu vorliegenden Fällen und gibt Entscheidungsempfehlungen. Er setzt sich aus externen Experten verschiedener Fachdisziplinen zusammen. Die Leiterin des Bischöflichen Beraterstabes in Fragen sexualisierter Gewalt, Frau Andrea Fischer, ist vom Bistum Hildesheim unabhängig. Sie übt diese Funktion, wie alle Mitglieder des Beraterstabes, ehrenamtlich aus und steht, wie alle Mitglieder des Beraterstabes in keinem Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Bistum Hildesheim.

  • Andrea Fischer, Leiterin des Bischöflichen Beraterstab
  • Michael Heinrichs, Rechtsanwalt
  • Dr. Angelika Kramer, Fachärztin für Anästhesie
  • Dr. Helmut Munkel, Arzt für Anästhesie und Intensivmedizin / Psychosomatische Medizin
  • Anna-Maria Muschik, Diplom-Pädagogin, Supervisorin DGSv und Mediatorin
  • Prof. Dr. Michael Schmidt-Degenhard, Psychiater und Psychotherapeut
  • Elisabeth Schwarz, Teamleiterin der Fachberatung Kinderschutz der Region Hannover
  •  Michaela Siano, Diplom-Psychologin
  • Heidrun Mederacke, Referentin für den Bischöflichen Beraterstab in Fragen sexualisierter Gewalt

Kontakt

Heidrun Mederacke, Domhof 10-11 31134 Hildesheim
Tel: 05121 - 17 48 266 Fax: 05121 - 98 12 044 beraterstab@bistum-hildesheim.de

Ansprechpartnerin und Ansprechpartner

für Verdachtsfälle des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Geistliche, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bistum Hildesheim gemäß den Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. August 2014.

Wenn Sie

  • selbst Betroffene oder Betroffener sexualisierter Gewalt durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter bzw. ehrenamtlich Tätigen des Bistums Hildesheim sind oder
  •  ein Angehöriger oder eine Angehörige sind oder
  • Kenntnis von einem Vorfall erlangen,

wenden Sie sich bitte an eine der vier beauftragten Ansprechpersonen.

Dr. Angelika Kramer, Jahrgang 1951, ist Fachärztin für Anästhesie und Spezielle Schmerztherapie.

In Hildesheim arbeitet sie mit Menschen, die durch sexualisierte oder andere Formen von Gewalt traumatisiert worden sind.
Domhof 10-11 31134 Hildesheim Tel. 05121 35567 Mobil 0162 9633391 dr.a.kramer@web.de

Dr. Helmut Munkel, Jahrgang 1949, ist Arzt für Anästhesie und Intensivmedizin. Zu seinen Aufgabenschwerpunkten gehört(e) die Psychosomatische Medizin im Rahmen der Palliativmedizin und Schmerztherapie. Er ist zudem Diplom-Kirchenmusiker und lebt in Bremerhaven.
Wiener Str. 1 27568 Bremerhaven Tel. 04749 4423266 hemunk@t-online.de

Anna-Maria Muschik, Jahrgang 1956, ist Diplom-Pädagogin, Supervisorin DGSv und Mediatorin. Sie ist freiberuflich schwerpunktmäßig in Klärungshilfe und Konfliktberatung tätig und lebt im Raum Achim/ Verden
Hustedter Str. 6 27299 Langwedel Tel.: 04235/ 2419 anna.muschik@klaerhaus.de

Michaela Siano, Jahrgang 1969, ist Diplom-Psychologin und für die Beratungsstelle „Rückenwind“ mit Sitz in Helmstedt tätig, die von sexuellem Missbrauch betroffenen Kindern und Frauen Hilfe und Unterstützung anbietet. Kirchstr. 2 38350 Helmstedt Tel. 05351 424398 rueckenwind-he@t-online.de

7 Abschluss

Das Konzept wurde vom Kirchenvorstand am 18.01.2018 beschlossen und ist nun rechtskräftig. Die inhaltlichen Entscheidungen des Konzeptes werden bereits umgesetzt bzw. werden, wie angegeben, in den nächsten Wochen in die Praxis übertragen.

Das Konzept wird dem Bistum Hildesheim zum 8.03.2018 übersendet.

Wesentliche Änderungen, die sich bis zur Wiedervorlage ergeben, werden dem Kirchenvorstand mit einer Kennzeichnung der betreffenden Stelle, einer Kennzeichnung der Version und der Hinzufügung des Datums mitgeteilt. Die geänderte Version wird nachfolgend auch dem Pfarrgemeinderat und dem Bistum Hildesheim übersandt.