Stiftung St. Heinrich – Die Zukunft liegt auch in unserer Hand

Der Stiftungszweck

Die Stiftung St. Heinrich dient der materiellen und ideellen Unterstützung der Pfarrgemeinde St. Heinrich sowie von kirchlichen Einrichtungen auf ihrem Territorium.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung von pastoralen und caritativen Projekte, zum Beispiel für:

  • kirchlich-kulturelle Angebote
  • katholische Kindertagesstätten und Schulen
  • Jugendarbeit
  • Familien- und Seniorenarbeit
  • Erwachsenenbildung
  • wissenschaftliche Begleitung kirchlicher Arbeit
  • Diaspora und Mission
  • kirchliche Arbeit im Ausland
  • Erwerb und Bau von Gebäuden für pastorale und caritative Zwecke
  • Unterhaltung der Kirchen und der kirchlichen Gebäude

Wer entscheidet?

Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Diese werden vom Kirchenvorstand der Pfarrgemeinde St. Heinrich bestellt bzw. berufen, davon mindestens zwei, die gleichzeitig dem Kirchenvorstand angehören. Einer dieser zwei ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, der zugleich der Vorsitzende des Stiftungsrates ist. Mindestens ein Mitglied sollte eine Frau sein. Der Stiftungsrat nimmt die Zustiftungen und Spenden an die Stiftung entgegen, verwaltet sie und entscheidet über die Vergabe der Erträge.

Steuervorteile

Stifter und Stiftung können großzügige Steuervorteile des Staates nutzen. Das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ vom 7. Juli 2000 hat erhebliche steuerliche Anreize zur Stiftungsgründung und –förderung geschaffen.

Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Prozentsatz von 5 um weitere 5 Prozent. Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der § 52 bis § 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20.450 Euro, abziehbar. Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen und in fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.

Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 307.000 Euro, neben den als Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach Absatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden. Als anlässlich der Neugründung einer Stiftung nach Satz 1 geleistet gelten Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung.
 
Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG sind Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, von der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer befreit. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.

Die Stiftung arbeitet steuerbegünstigt

Da die Stiftung St. Heinrich als wohltätig anerkannt ist, kommt sie in den Genuss umfangreicher Steuerbefreiungen. Das bezieht sich (mit Einschränkungen) auf die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer, die Grundsteuer sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Aufsicht

Stiftungen unterliegen einer strengen Aufsicht durch die Stiftungsbehörden.

Sie prüfen:

  • dass der Stifterwille tatsächlich und auf Dauer erfüllt wird;
  • dass das Vermögen der Stiftung in seinem Wert erhalten bleibt;
  • dass die Mittel satzungsgemäß verwendet werden;
  • dass die Gemeinnützigkeit bzw. die Steuerbegünstigung nicht gefährdet wird

Satzungsänderungen sind nur mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht möglich.

Die Stiftungsaufsicht ist für die Stiftung kostenfrei

Die kirchliche Stiftungsaufsicht durch das Bischöfliche Generalvikariat sorgt dafür, dass der Stifterwille nachhaltig erfüllt wird. Sie überwacht die Einhaltung von Vorschriften wie gesetzlichen Bestimmungen, aber auch die Bestimmungen in der Stiftungssatzung. So prüft die Stiftungsaufsicht z. B. den Erhalt des Stiftungskapitals und die Verwendung für satzungsgemäße Zwecke, die Rechnungslegung, die ordnungsgemäße Besetzung der Organe und die ordnungsgemäße Beschlussfassung.

Ansprechpartner:
Pfarrer Wolfgang Semmet, (0511) 800 598 81
Michael Conrady, (0511) 804156